

Auszug aus dem Seilbahngesetz
BGB. I - ausgegeben am 21.November 2003 - Nr. 103
Sehr geehrte Fahrgäste!
BITTE BEACHTEN SIE FOLGENDEN HINWEIS:
§ 106. Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, die Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen. Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.
§ 107. Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hierfür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.
§ 108. Das Rauchen oder Mit-sich-führen von feuer- und explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen Materialien ist verboten.
_________________________________________________________________________________
Beförderungsbedingungen der Venet Bergbahnen
Bahnen:
- Venet Bahn
- Rifenalbahn
- Weinbergbahn
- DSB-Süd
Lifte:
- Hüttenlift
- Panoramalift
- Riefenlift
_________________________________________________________________________________
Bitte informieren Sie sich hier über die AGB's der Venet Bergbahnen
PDF zum Download
